Nr. 189. 1917. 1371
erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden, oder in denen solche Gegenstände zu ver-
muten sind.
8 10.
Anfragen.
Anfragen sind: *
1. soweit sie die auf Bauwerke bezüglichen Anordnungen betreffen, an die zu-
ständige Kriegsamtstelle,
2. soweit sie die auf Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen bezüglichen
Anordnungen betreffen, an den Beauftragten des Kriegsministeriums bei der
Metall-Beratungs= und Verteilungsstelle für den Maschinenbau, Charlotten-
burg 2, Hardenbergstr. 3,
zu richten.
W 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 18. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig wird
die Bekanntmachung Nr. E. 1091/6. 17. K.R.A. vom 7. Juni 1917 außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 10. Oktober 1917.
Kriegsministerium.
Kriegsamt.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Koeth.
Altona, den 26. Oktober 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. A.-K.
(gez.) v. Falk,
General der Infanterie.
(4) Bekanntmachung vom 23. Oktober 1917, betreffend Landsturmmusterung
von Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie.
Nachstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsuls
zu Lübeck vom 18. d. Mts. betr. Landsturmmusterung von Angehörigen der
österreichisch-ungarischen Monarchie, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 23. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.