Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1372 Nr.#189. 1917. 
Lanôsturmmusterung 
von Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie. 
Alle in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelizz, 
im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck sich aufhaltenden 
Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats= bezw. Dienstpflichtigen 
bosnisch-herzegowinischer Landesangehörigkeit 
der Geburtsjahrgänge 1899, 1898 und 1897 
werden zu einer neuerlichen Musterung einberufen, zu welcher alle Landsturmfpflichtigen, 
ohne Rücksicht darauf, ob sie schon bisher musterungspflichtig waren bezw. ihrer Muste- 
rungspflicht entsprochen haben, insbesondere auch dann zu erscheinen haben, wenn sie 
etwa bereits bei einer früheren Musterung zum Landsturmdienst mit der Waffe geeignet 
befunden waren, bei der Präsentierung oder später aber als nicht geeignet wieder 
beurlaubt sind. . 
Die Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst im Deutschen Reiche befreit nicht 
von der Musterungspflicht. 
Die Musterungspflichtigen haben außer allen Personal- und Militärdokumenten 
folgendes mitzubringen: 
. einen von der Ortsbehörde bestätigten Nachweis über die Dauer des Auf— 
enthaltes, 
zwei gleiche unaufgespannte (Schnell-) Photographien, auf deren Bildfläche 
die eigenhändige Unterschrift des Landsturmpflichtigen und auf deren Rück- 
Hbn die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenidentität von der 
olizeibehörde anzubringen ist. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit werden 
bie ortsüblichen Preise für die Anfertigung der beiden Photographien ersetzt. 
Landsturmpflichtige, für die kein (Schnell-) Photograph erreichbar ist, haben 
wenigstens ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Identitätszeugnis mit Per- 
sonenbeschreibung und beglaubigter eigenhändiger Unterschrift beizubringen. 
Nach Tunlichkeit alle vorhandenen Ausweispapiere der Eltern des Land- 
sturmpflichtigen. „ 
Jene Landsturmpflichtigen, die um Ersatz der Reisekosten zur Konskription 
und Musterung bittlich werden, haben außerdem einen von der Ortsbehörde 
ihres Aufenthaltsortes bestätigten Mittellosigkeitsnachweis beizubringen. 
Die Konskription und Musterung findet in Hamburg statt 
im Gebäude der Ersatzbehörden Hamburg, Ecke Schlump 
und Kasernenweg " " 
und zwar: ç 
für den Geburtsjahrgang 1897 am 29. Oktober 1917, 
1898 „ „ 1917, 
1899 „ 31. ,„ 1917. 
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