Nr. 190. 1917. 1379
8. Für rheinische Braunkohle##), Braunkohles) der Grube
Gustav bei Dettingen und Braunkohles) aus dem Dill-
gebiet, dem Westerwald und dem Großherzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
8 7.
Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Melde-
Pflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen, für November bestimmten
Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zustän-
digen Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschafts-
stelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle, gegen eine Gebühr
von —,15 für vier zusammenhängende Karten beziehen kann. Auch die etwa noch
weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 53 und 4 und § 9 2) sind dort einzeln für
%ü0),03 das Stück erhältlich. "“
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden
Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. ,
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder
Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe durch Durch-
kreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen
Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Ver-
brauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichs-
kohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durch-
kreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
8 8.
Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten burch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs-
kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem be-
sonderen Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte
nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
5 9.
Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem
eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer
t) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.