Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr. 190 1917 1383 
besondere auch darüber, daß an Stelle des Specks oder Fettes andere Teile 
des gewonnenen Fleisches abzugeben sind. 
Über Streitigkeiten, die aus der Durchführung der Vorschriften über die 
Abgabe von Speck oder Fett und über die Verwendung der abgelieferten Speck- 
und Fettmengen sich ergeben, entscheidet endgültig die Landesbehörde für Volks- 
ernährung. · «' 
Ill. 
ZuArtikelll,4. 
Ausnahmen von der im § 9 a Abs. 2 vorgeschriebenen Mästungsfrist und 
von den Vorschriften im § 9P Abs. 2 können von der Landesbehörde für Volks- 
ernährung zugelassen werden. 
Schwerin, den 26. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
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