Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Ueberall  wird  die  Berechnnng  in  Preußisch  Kourant  nach  dem  Muͤnzfuße  vom
Jahre  1764.,  oder  in  dem  bis  zur  voͤlligen  Umpraͤgung  der  Munze  statt  findenden
  Surrogat  desselben,  naͤmlich  in  Groschenstuͤcken  den  Thaler  zu  42  Gr.
gerechnet,  angelegt.  Alle  andere  Muͤnzsorten  muͤssen,  nach  dem  zur  Zeit  der
entstandenen  Forderung  statt  gefundenen  Kours  derselben,  hierauf  redueirt
wrden.
.  11.
II.  Ausmittelung  und  Fesistellung  des  Aktivzustandes.

Das  zweite  Hauptgeschäft  der  Kommission  ist  die  Ausmittelung  und
Fesistellung  des  Aktivzustandes  jeder  Provinz,  jedes  Kreises  und  jeder  Kommune.
  Dieser  bestehet  in  den  durch  den  Krieg  entstandenen  Forderungen,  welche
einzelne  Provinzen,  Kreise  oder  Kommunen  an  den  Staat  und  an  andere
Provinzen,  Kreise  oder  Kommunen  zu  haben  glauben.  Die  Kommission  muß
sich  auch  hierüber  die  vollständigen  Nachweisungen  vorlegen  lassen,  jede  einzelne
  Forderung  genau  prüfen  und  ein  Liquidum  festsetzen.

S.  12.
Fortsetzung.

Was  die  Forderungen  der  Kommunen,  Kreise  und  Provinzen  an  andere
  Kommunen,  Kreise  und  Provinzen  betrifft,  so  sind  solche  bereits  ein  Gegenstand
  der  Untersuchung  und  Fesisetzung  der  Kommission  bei  der  Ausmittelung
  des  Passivzustandes  der  Kommunen,  Kreise  und  Provinzen  gewesen,  und
es  wird  dieserbalb  hier  nur  auf  den  Inhalt  der  G.  5.  ö.  und  7.  hingewiesen.

Forderungen  an  den  Staat  mussen  jedoch,  insofern  dieses  noch  nicht
geschehen  ist,  von  der  Kommission  zuvörderst  dem  Finanzkollegio  zur  Erklärung
vorgelegt  werden.

#.  13.
Fortsetzung.
Die  Forderungen  der  Kommunen,  Kreise  und  Provinzen,  theilen  sich
a)  in  solche,  welche  aus  Lieferungen  und  Leistungen  für  Unsere  eigenen
Truppen  entsianden  sind.

In  so  weit  diese  Forderungen  nicht  einzelnen  Unterthanen,  sondern
ganzen  Kommunen,  Kreisen  oder  Provinzen  zustehen,  sind  sie  zwar,  um
das  Kreditwesen  der  Kommu.K#nen,  reise  und  Provinzen  vollständig  darzusiellen,
  mit  aufzunehmen;  ihre  Untersuchung  und  Festsetzung  beschäftiget
  jedoch  die  Kommission  nicht;  sondern  sie  werden,  auf  das  entweber  schon
vorhandene  Anerkenntniß  des  Kassendepartements,  oder  in  sofern  solches  noch
nicht  erfolgt  ist,  auf  das  Anerkenntniß  des  Finanzkollegit,  angenommen.

b)  Brandschäden  und  Demolirungen,  die  auf  die  Verfügungen  der  Befehlshaber
  Unserer  eigenen  Armee,  veranlaßt  sind,  in  so  weit  sie  das  Eigenthum
  der  Kommunen,  des  Kreises  oder  der  Provinz  betroffen  haben.

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