Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1402 Nr. 194. 1917. 
Bei Selbstversorgern sind für die Tagesmenge von 250 gr Gebäck 
283 gr Brotgetreide in Anrechnung zu bringen. ẽ 
6. Diese Anordnungen treten sofort in Kraft. 
Schwerin, den 31. Oktober 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus. 
(2) Bekanntmachung vom 1. November 1917, betreffend den Verkehr mit Kohlen. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung (Landes- 
kohlenstelle) hierselbst vom 31. Oktober d. Is., betreffend den Verkehr mit 
Kohlen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, der 1. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1917, betreffend Regelung 
des Verkehrs mit Kohlen (Rbl. S. 679) ordnet die Landesbehörde für Volksernährung 
(Landeskohlenstelle) auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die 
Kohlenverteilung vom 19. und 20. Juli 1917 und der dazu erlassenen Ausführungs- 
bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern (Rbl. S. 969) fol- 
gendes an: « 
I.Händler,dieBrennstoffc(St"cinkohlen,A11thrazit,SteinkohlcnbrikcttsallerArt, 
Braunkohlen, Braunkohlenpreßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks 
jeder Art) zur Versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Klein- 
gewerbes in das Gebiet des Großherzogtums einführen, sind verpflichtet, ½ der 
bei ihnen lagernden und eingehenden Brennstoffe zur Verfügung der Landes- 
kohlenstelle zu halten und den von der Landeskohlenstelle bezeichneten Personen 
zu überlassen sowie die zur Ubergabe erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Die gleiche Verpflichtung trifft die im Gebiet des Großherzogtums be- 
legenen Gasanstalten hinsichtlich ½8 des von ihnen hergestellten Kokses. 
Die Landeskohlenstelle übt die Verfügung über die eingelagerten Brenn- 
stoffe durch ihre Geschäftsabteilung aus. Die Geschäftsabteilung ist befugt, die 
Lagerpflicht auf geringere Mengen als ½ oder ¼ zu beschränken. 
II. 1. Den Magistraten der Städte und den übrigen Ortsobrigkeiten, die die 
Verteilung der Brennstoffe für ihr Gebiet mit Genehmigung der Landes- 
kohlenstelle geregelt haben, wird hierdurch das Recht übertragen, vom 1.No-
	        
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