Nr. 194. 1917. 1403
vember 1917 ab von denjenigen Verbrauchern ihres Gebiets, welche Brenn-
stoffe über die örtlich festgesetzte Menge hinaus besitzen oder beziehen, die
das zugelassene Maß übersteigende Menge in Anspruch zu nehmen und
anderen Verbrauchern zu überweisen. Sie haben jedoch in dieser Beziehung
etwaigen Anordnungen der Landeskohlenstelle zu entsprechen.
2. In den Ortschaften des Großherzogtums, in denen die Verteilung der
Brennstoffe örtlich nicht geregelt ist, wird das unter 1 bezeichnete Recht durch
die Landeskohlenstelle ausgeübt.
III. Händler in Ortschaften, in denen die Verteilung der Brennstoffe örtlich geregelt
ist, dürfen Brennstoffe an auswärtige Verbraucher nur auf Grund eines von
der nach der getroffenen Regelung zuständigen Stelle oder von der Landesköhlen-
stelle, Geschäftsabteilung, ausgestellten Bezugsscheines liefern.
Händler in Ortschaften, in denen die Verteilung der Brennstoffe örtlich
nicht geregelt ist, baben hinsichtlich der Lieferung an einheimische Verbraucher
den Anweisungen der Landeskohlenstelle, Geschäftsabteilung, zu entsprechen und
dürfen Lieferungen usw. an auswärtige Verbraucher nur auf Grund eines von
der Landeskohlenstelle, Geschäftsabteilung, ausgestellten Bezugsscheins ausführen.
Dies gilt sowohl für Lieferung vom Lager, wie auch bei ganzer oder teil-
weiser Umkartierung und Weiterleitung von Wagenladungen.
IV. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann
auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Schwerin, den 31. Oktober 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Landeskohlenstelle.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
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