Nr. 196. 1917. 1423
Artikel 1.
8§ 6 Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1770/5. 17. K.R.A., betreffend Be-
schlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie
eren Halberzeugnissen und Abgängen vom 1. Juli 1917, wird aufgehoben.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 1917 in Kraft.
Altona, den 6. November 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(4) Bekanntmachung vom 6. November 1917, betreffend Nachtrag zu der Be-
kanntmachung vom 16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestands-
erhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art.
ie nachstehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellv. General=
kommandos des 9. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage zu der am
16. Mai 1916 in Nr. 77 des Regierungsblatts veröffentlichten Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoff-
abfällen aller Art, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nachtragsbekanntmachung
Nr. W. IV. 2900/9. 17. K.R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 900/4. 16. K.R.A. vom 16. Mai 1916,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoff-
abfällen aller Art.
Vom 6. November 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung