1426 Nr. 196. 1917.
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 55) der Bekanntmachung über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604 belse wird. m—sn der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu-
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) unter-
sagt werden.
Artikel I.
§ 6 (Ausnahmen von der Beschlagnahme) der Bekanntmachung, betreffend Be-
schlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art vom
1. April 1917, wird aufgehoben.
Artikel II.
Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der Gegenstände, welche bisher
auf Grund der durch Artikel I aufgehobenen Bestimmung von ber Beschlagnahme aus-
gemommen waren, ist nur mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
ich Preußischen Kriegsministeriums erlaubt.
Artikel III. 6
Diese Bekanntmachung tritt am. 6. November 1917 in Kraft.
Altona, den 6. November 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriose oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
oder untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vor-
eschriebenen Lagerbücher einzurichten r*—m— führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
onaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne
Unterschied, ob H#4 dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. « ·
erfahrässigdieAuSkunft,udereraufGrunddieserBekanntmachangverpflichtettit,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer
Er die ordehriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld-
trafe bis zu 3000 Mark bestraft. -