Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1432 Nr. 197. 1917. 
IMv2. Nr. 168 390/5094. Nr. 2104. Altona, den 26. Oltober 1917. 
Veroroͤnung über Auskunfterteilung. 
(Krm. v. 21. 10. 17 Nr. 4127/9. 17. AM.) 
. Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird auf Grund des 8 Ob des Gesehes 
vom 4. Juni 1851 (Preußische Gesetzessammlung S. 451) in Verbindung mit dem 
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (REBl. S. 813) folgendes verordnet: 
5 1. 
In Gewerbebetrieben, welche die Erteilung von Auskünften über Vermögens- 
verhältnisse oder persönliche Angelegenheiten zum Gegenstande haben, dürfen keine 
Auskünfte erteilt werden, die betreffen 
a) militärische Einziehungen, , 
b) den Ersatz eingezogener Arbeitskräfte in kaufmännischen und industriellen 
Betrieben, 
c) Aufträge der Heeres= und Marineverwaltung, 
d) Tatsachen, von denen der Auskunfterteilende weiß oder den Umständen 
nach annehmen muß, daß sie als Anhaltspunkte für Anschläge auf Anlagen 
und Betriebe dienen können, die für die Landesverteidigung oder Kriegs- 
wirtschaft von Bedeutung sind. 
Auch die Einziehung solcher Auskünfte ist den genannten Gewerbebetrieben 
untersagt. 
§5 2. 
Auskünfte über Beziehungen einer deutschen Firma zum Auslande dürfen nur 
mit deren Zustimmung gegeben werden. 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft 
oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. 
Außerdem kann der Gewerbebetrieb ganz oder zum Teil untersagt werden. 
v. Falk. 
(6) Bekanntmachung vom 1. November 1917, betreffend Notreifeprüfungen. 
Schürer der höheren Lehranstalten, die seit Ostern am Unterricht der Unter- 
prima teilgenommen haben und die im Lauf des Winterhalbjahrs 1917/18 
auf Grund der Einberufung ihrer Jahresklasse zum Dienst im Heere oder in 
 
	        
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