Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 197. 1917. 1438 
der Marine eingestellt werden oder als Fahnenjunker oder Anwärter für die 
Seeoffizierlaufbahn in den Dienst im Heere oder in der Marine eintreten, 
nachdem Angehörige ihrer Jahresklasse bereits einberufen sind, werden zu 
einer vorläufigen Notreifeprüfung zugelassen, wenn sie nach dem Urteil ihrer 
Lehrer mit Wahrscheinlichkeit die Aussicht gewähren, daß sie am Schluß des 
Schuljahres die Reife für Oberprima erlangt hätten. Das Zeugnis über 
die bestandene Notreifeprüfung ist ihnen jedoch erst am 1. April 1918 auszu- 
händigen, und nur dann, wenn sie bis dahin im Heeresdienst gestanden 
haben oder wenn sie als Kriegsbeschädigte aus dem Heeresdienst endgültig ent- 
lassen worden sind. Ob eine Kriegsbeschädigung vorliegt, die die Aushän- 
digung des Zeugnisses rechtfertigt, wird in jedem einzelnen Falle durch das 
unterzeichnete Ministerium in Verbindung mit dem Kriegsministerium festge- 
stellt werden. Anderenfalls müssen sie zur Schule zurückkehren und später die 
regelmäßige Reifeprüfung ablegen. 
Schwerin, den 1. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburais ches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
Berichtigung. 
Auf Seite 1393 muß § 5 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Milch und 
Butter vom 18. Oktober 1917 unter Ziffer 3 lauten: 
„3. für abfallende Ware 180,— —“.
	        
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