Nr. 198. 1488
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 10. November 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Bekanntmachung vom 26. v. Mts. zur Aus-
führung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und
den Handel mit Schweinen.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 9. November 1917 zur Bekanntmachung vom
26. v. Mts. zur Ausführung der Verordnung über die Regelung des Fleisch-
verbrauchs und den Handel mit Schweinen.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 8. November 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 9. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
WBekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1917 — Röl. Nr. 190 — zur
Ausführung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel
mit Schweinen vom 2. Oktober 1917 wird bestimmt:
Zu 1. Der Erwerb von Zuchtschweinen aus Zuchtwirtschaften ist beim Nachweis
der Verwendung zur Zucht möglichst zu erleichtern. Der Nachweis wird durch eine Be-
scheinigung des Kommunalverbandes des Bestimmungsortes erbracht.
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