Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 205. 1917. 1473 
Die Verteilung der Zählungsvordrucke hat spätestens bis zum 4. Dezember 
stattzufinden; die Wiedereinsammlung erfolgt am 6. Dezember. 
84. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Ortsobrig- 
keiten haben sofort auf Grund der Haushaltungslisten bezw. Zählbezirklisten die 
Ortslisten in doppelter Ausfertigung anzufertigen. 
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Haushaltungs- 
listen und Zählbezirklisten spätestens bis zum 10. Dezember 1917 ein- 
zusenden. 
a) von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Großherzoglichen 
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter an 
die zuständigen Großherzoglichen Amter, die Magistrate und Kloster- 
ämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste-ist von den Gemeindevorständen 
(Ortsvorstehern) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren. 
85. 
Die Großherzoglichen Ämter, Klosterämter und Magistrate haben sofort 
die von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten auf 
Vollzähligkeit und Richtigkeit zu prüfen und sie dann — in den Städten zusam— 
men mit den Zusammenstellungen aus den Städten selbst — in eine ent— 
sprechende Zusammenstellung für ihren obrigkeitlichen Bezirk, unter Benutzung 
des Vordrucks der Ortsliste, zu übertragen und aufzurechnen und diese Zusam— 
nienstellung zusammen mit den zugehörigen Ortslisten und mit den sämtlichen 
zugehörigen Zählbezirk- und Haushaltungslisten spätestens bis zum 
15. Dezember 1917 an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin 
einzusenden. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben für eine 
pünktliche Innehaltung dieser Termine Sorge zu tragen. 
8 6. 
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der 
Ergebnisse der Volkszählung beauftragt. 
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