1474 Nr. 205. 1917.
87.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewon-
nenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; diese Nachrichten dürfen
nur zu den vom Reichskanzler oder dem Großherzoglichen Ministerium des
Innern bestimmten amtlichen Zwecken benutzt werden.
Schwerin, den 17. November 1917.=
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 19. November 1917, betreffend die Dispensation der
älteren Schulkinder zur Gewinnung von Streu= und Futtermitteln im laufenden
Winter. .
Die Schulbehörden werden ermächtigt, die größeren, mindestens zehn Jahre
alten Schulkinder, soweit es für die Zwecke der Streu= und Futtermittelgewin-
nung im laufenden Winter erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern oder ge-
setzlichen Vertreter der Kinder vom Schulunterricht zu dispensieren.
Die Organisation der Streu= und Futtermittelgewinnung erfolgt mit Zu-
stimmung des unterzeichneten Ministeriums des Innern durch das Landes-
futtermittelamt zu Bützow. .
Die zuständigen Behörden des Landes werden aufgefordert, dem Landes-
futtermittelamt bei seinen Maßnahmen Unterstützung zu gewähren.
Schwerin, den 19. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: Walter.