Nr. 207. 1917. 1481
Anordnung der Reichsstelle für Speisefette
vom 8. November 1917 zur Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch
und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917.
l
Zu§2.
Unter Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der Verordnung sind auch aus-
ländische Milch und Milcherzeugnisse zu verstehen.
Zu § 3.
1. Kuhhalter im Sinne der Vorschriften über die Selbstversorgung ist nur, wer
Milchvieh für eigene Rechnung im eigenen Betriebe hält. «
2. Zu den Selbstversorgern zählen u. a. nicht Schnitter, sogenannte Saison-
arbeiter und Kriegsgefangene. Auf diese, sowie auf andere Wirtschaftsangehörige, die
nicht zu den Selbstversorgern gehören, finden die Vorschriften des § 4 Anwendung.
3. An Stelle von Magermilchlieferungen können die Kommunalverbände Quark-
lieferungen anordnen, wenn eine derartige Anordnung zweckmäßig und wirtschaftlich
durchführbar erscheint. Solche Lieferungen unterstehen der Verkehrsregelung durch die
Kommunalverbände (§ 6 der Verordnung).
, « Zu§4.
1. Der tägliche Gesamtbedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten ist nach fol-
genden Ansätzen zu errechnen:
a) für Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden, je
1 Liter,
b) für billende Frauen je 1 Liter auf jeden Säugling,
P) für Kinder im 3. und 4. Lebensjahre je ¾ Liter,
d 1ur schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung je
3¾ Liter,
e für Kinder im 5. und 6. Lebensjahre je ½ Liter,
) für Kranke 1 Liter, gerechnet auf 2 v. H. der Bevölkerung.
2. Die Zahl der vollmilchbedürftigen schwangeren Frauen wird gleichgesetzt dem
vierten Teile der Geburten im vorhergehenden Jahre.
3. Wenn örtliche Verhältnisse, insbesondere das Vorhandensein größerer Kranken-
anstalten, eine hohe Zuweisung von Vollmilch an Kranke notwendig machen, so kann
der dem Ansatz zu 11 zugrunde zu legende Prozentsatz der Bevölkerung mit Zustim-
mung der zuständigen Verteilungsstelle erhöht werden, jedoch ohne Genehmigung der
Reichsstelle nicht über 3 v. H.
4. Der Kommunalverband hat die Form der Bescheinigungen, auf Grund welcher
Kranke für vollmilchversorgungsberechtigt erklärt werden sollen, vorzuschreiben. Die
Bescheinigungen dürfen nur für bestimmte Zeit und in der Regel für höchstens 2 Mo-
nate ausgestellt werden. Der Kommunalverband kann gestatten, daß die Bescheini-
gungen für die Insassen von Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten durch die An-