1526 Nr. 213. 1917.
nahme nach Deckung der Kosten etwa verbleibenden Überschuß hat die Ortsbehörde an
die Kriegsamtstelle abzuliefern.
Zu § 13: Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der neuen Nachweisungen
nachweislich entstehenden Kosten trägt das Reich; sie sind bei den Kriegsamtstellen an-
zufordern. Zu den Kosten der Nachweisungen gehören auch die durch die öffentliche Auf-
forderung zur Meldung entstehenden Kosten.
Die Ortsbehörden sollen den Meldepflichtigen bei den Meldungen und Mittei-
lungen nach §#§ 8, 9 behilflich sein, da die Einberufungsausschüsse nicht für jeden leicht
erreichbar sind. .
ZU-§15:Nach§15istderEinberufungsausschußbefugt,Ordnungsstrafenzu
verhängen. Diese Ordnungsstrafen sind wie Gemeindeabgaben beizutreiben. Einwen-
a#Eungen gegen die Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung. Dem Beitreibungs-
verfahren hat ein Mahnverfahren voranzugehen. Die Mahngebühr beträgt 0,50 J.
Die Geldstrafen fließen in die Reichskasse. Falls gegen die Festsetzung der Strafe Be-
schwerde bei der Zentralstelle des Kriegsamts eingelegt wird, ist die Vollstreckung aus-
usetzen. Von der Einlegung der Beschwerde erhält die Ortsbehörde durch den Ein-
gerusungsausschuß oder die Zentralstelle Nachricht.
Anlage A.
Gfzentliche Aufforderung
zur Meldung zwecks Eintragung in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 13. November 1917, betreffend
weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst (RBl. S. 1040) werden die nachstehend bezeichneten Personen aufge-
fordert, soweit sie ihren Wohnorin: . .. haben, sich in der Zeit
—I. bis i bei —ii.
persönlich zu melden, um die für die Eintragung in die Nachweisung der Hilfsdienst-
pflichtigen erforderlichen Angaben zu machen:
1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und
das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht
a) zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder
b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Ma-
rine zurückgestellt sind,
2. alle männlichen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die
nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr voll-
endet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsit
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere
oder zur aktiven Marine gehören.
Nicht nochmals zu melden brauchen sich diejenigen Hilfsdienstpflichtigen,
die sich bei der ersten Eintragung auf Grund der Verochnugg lr eirshh vom