Nr. 213. 1917. 1527
12 März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst (Re# Bl. S. 202) oder später aus Anlaß eines Stellen= oder
Wohnungswechsels bei der von der Ortsbehörde angegebenen Stelle oder beim Ein-
berufungsausschuß gemeldet haben und dies durch Vorlegung des gestempelten
Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen können. Wer den Abreißstreifen nicht
mehr besitzt, muß sich also nochmals melden. Verpflichtet zur Meldung sind auch die-
jenigen, welche nach F 5 der Verordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht be-
freit waren, soweit sie sich nicht aus Anlaß eines Stellen= oder Wohnungswechsels ge-
meldet haben und dies durch Vorlegung des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte
nachweisen können.
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zum .. ...
.......... schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen
Meldekarte meldet. Die schriftliche Meldung erfolgt durch Abgabe der ausgefüllten
Meldekarte bi iin . .. oder durch Abgabe der ausgefüllten
Meldekarte in offenem, an diese Stelle adressiertem, unfrankiertem Umschlag bei einer
Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung der von dem Meldepflichtigen vorher
auszufüllenden und von der Empfangsstelle oder der Postanstalt (Postagentur) ge-
stempelten Meldebestätigung (Abreißstreifen der Meldekarte). Diese Bestätigung ist
sorgfältig aufzubewahren. Die Abgybe der ausgefüllten Meldekarten bi
in -dddeder bei der Postanstalt (Postagentur) kann auch durch einen
Beauftragten, z. B. den Arbeitgeber, bei Beamten insbesondere auch durch die vor-
gesetzte Dienstbehörde, erfolgen. Die Aufbewahrung der Meldebestätigung ist Sache des
Meldepflichtigen selbst.
Für die in öffentlichen oder privaten Anstalten (Straf-, Besserungs-, Heil-
anstalten usw.) mi Einschluß der geschlossenen Unterrichtsanstalten (Internate) hat der
Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Vertreter die Meldung schriftlich
unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte bis d
...... entwederdurchAbgabederKartenbei...........in.....,.,.
oder durch Abgabe der Karten in offenen, an diese Stelle adressierten, unfrankierten
Umschlägen bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung der Meldebestä-
tigungen vorzunehmen. Die Abgabe kann auch durch einen Beauftragten erfolgen. Auf.
Antrag eines Anstaltsleiters kann die für seinen Wohnort zuständige Kriegsamtstelle
(Kriegsamtnebenstelle) ihm gestatten, die Meldungen ganz oder teilweise auf Listen
zu erstatten. "
Die Meldekarten nebst Umschlag für die schriftliche Meldung werdrrn
............ -........unentgeltlichausgegeben.Dortsindnuchgegen
Zahlung von 10 Pf. für das Stück die Bekanntmachungen über Mitteilung
des Stellen-und Wohnungswechsels erhältlich, zu deren Aushang nach
&* 12 der Verordnung vom 13. November 1917 jeder Arbeitgeber verpflichtet
ist, der in seinem Betriebe Hilfsdienstpflichtige beschäftigt.
Wer die Meldung schuldhaft unterläßt, kann durch den Einberufungsausschuß mit
einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben
ist, mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.