Nr. 213. 1917. 1529
öffentlichen Aufforderung der Ortsbehörde angegebenen Stelle oder durch Abgabe der
ausgefüllten Meldekarte in offenem, an die von der Ortsbehörde angegebene Stelle
adressiertem, unfrankiertem Umschlag bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen Aus-
händigung der Meldebestätigung (vgl. unten zu VI). Die Abgabe der ausgefüllten
Meldekarte kann auch durch einen Beauftragten, z. B. den Arbeitgeber, bei Veamten
insbesondere auch durch die vorgesetzte Dienstbehörde erfolgen. Die Aufbewahrung der
Meldebestätigung ist Sache der Melbepflichtigen selbst.
II.
Befreiung von der Meldepflicht.
Nicht 8 melden brauchen sich, abgesehen von den unter Nr. I aufgeführten Aus-
nahmen, Hilfsdienstpflichtige, die sich bereits bei der ersten Eintragung auf Grund der
Verordnung des Bundesrats vom 1. März 1917 oder später aus Anlaß eines Stellen-
oder Wohnungswechsels bei der von der Ortsbehörde angegebenen Stelle oder beim Ein-
berufungsausschusse gemeldet haben und dies durch Vorlegung des gestempelten
Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen können. Wer den Abreißstreifen nicht
mehr besitzt, muß sich also nochmals melden.
III.
Auskunftspflicht, ärztliche Untersuchung.
Genügen die Angaben in der Meldung nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre
Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. Die Orts-
behörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landesrecht-
lichen Vorschriften erzwingen.
Jeder Meldepflichtige hat ferner auf Aufforderung des Vorsitzenden des Ein-
berufungsausschusses persönlich zu erscheinen, auf Fragen des Vorsitzenden oder seines
ertreters Auskunft zu erteilen und sich einer Uniersuchung durch den vom Vorsitzenden
bestimmten Arzt zu unterziehen, sofern dies für die Feststellung der körperlichen Eig-
nung des Hilfsdienstpflichtigen für eine bestimmte Arbeit erforderlich ist.
IV.
Nachträgliche Meldung.
Es haben sich nachträglich persönlich oder schriftlich unter Benutzung der vorge-
schriebenen Meldekarte, in der unter Nr. IB vorgeschriebenen Form bei dem Ein-
berufungsausschuß ihres Wohn-'/oder Aufenthaltsorts zu melden:
-a) alle männlichen Deutschen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
lofern sie nach Ablauf der nach Nr. IA von der Ortsbehörde bestimmten
eldefrist aus dem Dienste im Heere oder der Marine aus anderen Grün-
den als infolge einer Reklamation ausscheiden,
b) alle im Reichsgebiete, wohnhaften männlichen Deutschen und Angehörigen
der österreichisch-ungarischen Monarchie, die nach Ablauf der von der Orts-