Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1532 Nr. 213. 1917. 
den Einberufungsausschuß des Wohn= oder Aufenthaltsorts oder durch Abgabe der ord- 
nungsmäßig ausgefüllten vorgeschriebenen Meldekarte in offenem, an den Einberu- 
fungsausschuß adressiertem, unfrankiertem Umschlag bei einer Postanstalt (Postagentur) 
gegen Aushändigung der ausgefüllten und gestempelten Meldebestätigung. Diese Be- 
stätigung ist sorgfältig aufzubewahren. · 
DieLeitervonöffentlichenoderprivatenAnstaltenStraf-,Besserungs-,Heil- 
anstalten usw.) mit Einschluß der gerlchrnten. Mstahten (Stro, (Internate) werden 
auf die Vorschriften des § 5, des § 8 Abs. 4, des § 15 und des § 16 Abs. 2 der Verord- 
nung hingewiesen. 6 
Wer die Meldung schuldhaft unterläßt, kann vom Einberufungsausschuß mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, 
mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Be- 
schwerde an die beim Kriegsamt in Berlin NW 7, Friedrichstraße 100, errichtete Zen- 
tralstelle statt; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird 
bestraft, wer in der Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
Anlage D. 
Muster eines Aushangs nach § 12 der Bundes- 
ratsverordnung vom 13. November 1917. 
Hilfsdienst. 
1. Mitteilung des Stellen= und Wohnungswechsels hilfsdienstpflichtiger Ar- 
beiter und Angestellter. 
II. Meldepflicht bei Vollendung des 17. Lebensjahres. 
J. 
I1. Scheidet ein hilfsdienstpflichtiger Arbeiter oder Angestellter vor Vollendung 
des sechzigsten Lebensjahres aus der Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber 
aus oder wechselt er seine Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf fol- 
genden Werktag dem für seinen Wohnort und, wenn er diesen wechselt, für seinen bis- 
herigen Wohnort zuständigen Einberufungsausschuß mitzuteilen. Dabei tt# eine neue 
Tätigkeit, ein neuer Arbeitgeber, die neue Wohnung sowie eine militärische Einberufung 
anzugeben. « 
Der Einberufungsausschuß erteilt auf Verlangen eine Bestätigung über die er- 
folgte Mitteilung. - 
Hilfsdienstpflichtig und infolgedessen zu diesen Mitteilungen verpflichtet sind: 
a) alle männlichen Deutschen vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten 
se zigsten Lebensjahre, soweit sie nicht zum Dienst in der bewaffneten Macht 
einberufen sind,
	        
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