Nr. 214. 1535
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 7. Dezember 1917.
Inhyhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend vaterländischen Hilfsdienst.
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(1) Bekanntmachung vom 6. Dezember 1917, betreffend vaterländischen Hilfs-
dienst.
Nach der Bundesratsverordnung vom 13. November d. Is., betreffend weitere
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
haben sich auch die bisher von der Meldung befreiten hilfsdienstpflichtigen Be-
amten und Angestellten bei Behörden, bei den Ortsobrigkeiten zu melden (vgl.
hierüber das Nähere in der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom
4. Dezember d. Is., betreffend Anweisung der Großherzoglichen Amter, Magi-
strate, Klosterämter und Gutsherrschaften zur Ausführung der Bundesratsverord-
nung vom 13. November 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausfüh-
rung des Gesetzes über den vaterländi chen Hilfsdienst).
Auf Ersuchen des Reichskanzlers ergeht hiermit an alle nachgeordneten
Behörden des Landes die Weisung, sich von dem zuständigen Einberufungs-
ausschusse die erforderliche Zahl von Meldekarten nebst Merkblättern zu ver-
schaffen und zu veranlassen, daß die Karten und Abreißstreifen von den melde-
pflichtigen Beamten und Angestellten der Behörden ordnungsmäßig ausgefüllt
werden. Nach erfolgter Ausfüllung sind die Karten zu sammeln und nach vor-
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