1540 Nr. 216. 1917.
III V 1. Nr. 629/44 geh. Nr. 2335. Altona, den 19. November 1919.
Verordnung
für politische Vereine im Heere und in der Marine Mitglieder zu werben.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund von § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
— R#l. S. 813 — jede Tätigkeit verboten, die darauf abzielt, im Heere und in der
Marine Mitglieder für politische Vereine, namentlich Wahlvereine, zu werben.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht,
1. vorstehendes Verbot öffentlich bekannt zu machen,
2. je nach Ermessen, Einzelpersonen, die sich besonders mit der Werbung für
politische Vereine befassen, eine Abschrift des Verbots zu behändigen.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 5. Dezember 1917 zum Vollzuge der Bekanntmachung
über den Ankauf der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Ge-
binde vom 9. Juli 1917.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung
vom 10. November d. Is. wird, soweit sie das diesseitige Großherzogtum be-
trifft, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
zum Vollzuge der Bekanntmachung über den Ankauf der beschlagnahmten
Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde vom 9. Juli 1917.
Im Hinblick auf Absatz 4 der Bekanntmachung über den Ankauf der beschlag-
nahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde vom 9. Juli 1917 (Reichsanzeiger