Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1542 Nr. 216. 1917, 
3. in Ziffer 2 a hinter „Statistischen Amts“ die Worte „des Landes- 
futtermittelamts.“. 
Schwerin, den 7. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Mintstertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(4) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1917, betreffend Legitimationskarten 
für ausländische Arbeiter. 
Uder die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter bestimmt das 
unterzeichnete Ministerium für das Jahr 1918 folgendes: 
A. 
Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legitimationskarten, 
sowie der Inhaber weißer Karten, soweit sie russische Stnatsangehörige sind, 
gelten die folgenden Bestimmungen: 
1. Diese Arbeiter sind verpflichtet, bis spätestens 31. Januar 1918 beir 
der Ortspolizeibehörde ihrer Arbeitsstelle den Antrag auf Ausstel- 
lung einer neuen Legitimationskarte zu stellen. Dem Antrage sind 
die vorjährige Legitimationskarte und die Heimatspapiere 
beizusügen. · « 
Die Ortspolizeibehörden haben mit größter Beschleuni— 
gung die ihnen von der Deutschen Arbeiterzentrale gelieferten und 
von ihnen auszufüllenden Antragsformulare mit den Heimats- 
papieren usw. an die Abfertigungsstelle der Deutschen Arbeiter- 
zentrale, Berlin O. 17, Koppenstraße 96, weiterzureichen. 
2. Für die bis zum 31. Januar 1918 bei den Ortspolizeibehörden 
beantragten Legitimationskarten ist die Vorzugsgebühr der sonstigen 
Grenzlegitimierung von 2 J zu entrichten. Bei später gestell- 
ten Anträgen beträgt die Gebühr 5 (C. Für die aus 
Internierungslagern entlassenen oder behördlich einem inländischen 
Betriebe zugeführten Arbeiter beträgt die Gebühr 2 K7, sofern sie 
nicht etwa bereits vor der Internierung unlegitimiert im Inlande 
schäftigt waren. 
3. Die Arbeitgeber sind durch die Ortspolizeibehörden zu veranlassen, 
daß sie ihren Arbeitern den Abschnitt & 1 und 2 dieses Erlasses in-
	        
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