Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1544 Nr. 216. 1917. 
sofern nicht dem einzelnen Arbeiter gemäß den darüber geltenden Vorschriften 
ein Urlaub erteilk ist. 
Schwerin, den 7. Dezember 1917. 
.EGroßherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(5) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1917, betreffend mehrfache Einreichung 
von Druckschriften zur Zensur. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos IX. Armee- 
korps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. · 
10.Nr·183697. Nr. 2341. Altona, den 29. November 1917. 
verorsönsung, 
betreffend mehrfache Einreichung von Druckschriften zur Zensur. 
Auf Ersuchen des Kriegspresseamts, Oberzensurstelle, Berlin, Nr. 31 254. O.2., 
verordne ich auf Grund des § db des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 für den Bereich des Korpsbezirks des IX. Armeekorps: 
Es ist verboten, Aufsätze und Berichte fachwissenschaftlichen oder technischen In- 
halts, die zur Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Druck- 
schriften bestimmt sind, wenn sie bereits einer Zensurstelle vorgelegt waren, mit oder 
ohne Anderung des Titels oder des Inhalts von neuem derselben oder einer anderen 
Zensurstelle zur Erteilung der Betriebs= oder Ausfuhrerlaubnis vorzulegen, ohne daß 
die frühere Vorlegung und deren etwaiges Ergebnis mitgeteilt wird. 
Die gleichzeitige Vorlegung an mehrere Zensurstellen wird verboten. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, im Milderungs- 
falle mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bezw. Haft bestraft. 
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um baldmöglichste Veröffent- 
lichung gebeten. 
v. Falk.
	        
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