Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 217. 1917. 1549 
IVa. Nr. 188 459. Nr. 2354. Altona, 5. Dezember 1917. 
Lieferung 
militärischer Ausweispapiere, Siegel und Stempel. 
Die Verordnungen des stellv. Generalkommandos vom 19. Januar 1916 (K Bl. 
Nr. 162) und vom 31. Mai 1917 (KVBl. Nr. 1091), betreffend Lieferung von Vor- 
drucken zu militärischen Ausweispapieren und von Stempeln, werden in Erinnerung 
gebracht und wie folgt ergänzt: " 
Für Adressenstempel, sogenannte Kopfstempel usw., gelten die für Ausweispapiere 
gegebenen Bestimmungen. 
Die von Feld= und heimatlichen Dienststellen etwa bei den Firmen unmittelbar 
eingehenden Bestellungen auf besondere militärische Bedarfsgegenstände sind künftig an 
die stellv. Intendantur IX. Armeekorps in Altona einzusenden. Diese wird die Be- 
stellungen prüfen und falls keine Bedenken bestehen, sie der einsendenden Firma mit 
einem Prüfungsvermerk versehen zur Ausführung der Bestellung zurückgeben. 
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Bestellzettel Unterschrift und 
Dienststempel oder Siegel der bestellenden Dienststelle tragen müssen. 
Die Feldpostdienststellen und Feldkriegskassen usw. rechnen zu den miiltärischen 
Dienststellen im Felde. « 
Nichtbefolgung der gegebenen Vorschriften wird nach Maßgabe der im § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vorgesehenen Bestimmungen bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes in den amtlichen Zeitungen zu 
veröffentlichen und auch in sonst geeignet erscheinender Weise für Bekanntgabe an die 
beteiligten Stellen zu sorgen. 
v. Falk. 
TVa. Nr. 67 101. Nr. 1091. Altona, 31. Mai 1917 
Cieferung 
von Vordrucken für militärische Ausweispapiere sowie von Dienststempeln usw. 
Auf Grund des §& 9b des Gesetzes über den Belagerunaszustand wird bestimmt: 
Vordrucke zu militärischen Ausweispapieren wie Urlaubsschein= und Paßvordrucke, 
Soldbücher, Militärfahrscheine. Truppentransportscheine usw. dürfen nur geliefert 
werden, wenn die schriftliche Bestellung durch die der anfordernden vorgesetzte Dienst- 
stelle übersandt wird und einen Sichtvermerk der letztgenannten Stelle trägt. Die Aus- 
händigung dieser Vordrucke an Boten des Bestellers — auch solche in Uniform — wird 
untersagt. Geschieht die Ubersendung nicht mit der Post, so hat die Druckerei, Papier- 
handlung usw. die bestellten Gegenstände durch einen unbedingt zuverlässigen Boten zu 
überssanen. Die Abgabe hat im Geschäftszimmer des betreffenden Truppenteils usw. 
zu erfolgen. 
333“
	        
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