Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1550 Nr. 217. 1917. 
Für Dienstsiegel, Dienststempel und Soldatenbriefstempel gelten die vorstehenden 
Bestimmungen sinngemäß mit dem Hinzufügen, daß jede Bestellung hierauf der be- 
stellenden Dienststelle sofort telegraphisch oder schriftlich zu bestätigen ist. 
Unmittelbar eingehende Bestellungen von Truppen usw. aus dem Felde — einschl. 
Etappe und besetzte Gebiete — dürfen nicht ausgeführt werden, sondern sind dem stellv. 
Generalkommando zu übersenden. 
Die Zivilbehörden werden ergebenst ersucht, den in Frage kommenden Firmen 
uUsw. in geeigneter Weise hiervon Kenntnis zu geben. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 12. Dezember 1917, betreffend Erteilung von Bezugs- 
scheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche usw. 
Die nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 1. De- 
zember d. Is. zur Abänderung der Bekanntmachung über die Erteilung von Be- 
zugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 
und Erstreckung dieser Bekanntmachung auf Schuhwaren sowie Uniformen wird 
unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 19. Oktober d. Is. 
in Nr. 186 des Regierungs-Blatts Seite 1334 hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. " « 
Von den in der nachfolgenden Bekanntmachung aufgeführten Bestimmun- 
gen sind abgedruckt: 
1. die Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu 8§ 1, 
11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni23. Dezember 
1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und 
Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 — 8§6 Ziffer 1b — im Regie- 
rungs-Blatt 1917 Nr. 2 —, 
2. die Ausführungsbestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über getra- 
gene Kleidung, Wäscherund Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 
— § 6 Ziffer 3 — im Regierungs-Blatt 1917 Nr. 9, 
3. die Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 
31. Oktober 1916 und die Ausführungsbekanntmachung der Reichs- 
bekleidungsstelle vom selben Tage — § 6 Ziffer 3 — im Regierungs- 
Blatt 1916 Nr. 178. 
Schwerin, den 12. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.