Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 217. 1977. 1551 
WBelkianntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle zur Abänderung der Bekanntmachung über die Er- 
teilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 
13. Oktober 1917 und Erstreckung dieser Bekanntmachung auf Schuhwaren 
sowie Uniformen. 
Vom 1. Dezember 1917) 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der 
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) "7). verbunden 
mit §55 11 und 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1420) "“*), wird folgendes bestimmt: 
W 1. 
Zeitliche Beschränkung der Bezugsschein-Erteilung gegen Abgabebescheinigung 
nur bei Oberkleidung. 
§* 2 Absatz 5 Satz 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die 
Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Ok- 
tober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) ) erhält folgende Fassung: 
„Bezugsscheine auf Oberkleidung nach Absatz 1 dürfen für dieselbe zu ver- 
sorgende Berson von Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bis 1. August-1918 nur er- 
teilt werden bis zu zwei Gegenständen derselben Art.“ 
* 2. 
Bezugsscheine auf Schuhwaren bei Abgabe gebrauchten Schuhwerks. 
Die Bestimmungen in 88 2 bis 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und 
Wäsche vom 13. Oktober 1917 werden auf Schuhwaren erstreckt. Das in diesen Be- 
stimmungen für „Stück“ bestimmte gilt bei Schuhwaren für „Paar“. 
Eine Abgabebescheinigung für Schuhwaren wird nur gegen Abgabe von zwei 
nach Verwendungszweck (d. h. für Erwachsene einerseits oder für Kinder andererseits) 
gleichartigen Paar Schuhen und Stiefeln mit Lederunterboden erteilt, falls sie nach Ent- 
scheidung der Annahmestelle noch so gut erhalten sind, daß sie ohne erhebliche Instand- 
setzungsarbeiten zum Straßengebrauch sich eignen. Besohlen gilt nicht als erhebliche 
Instandsetzungsarbeit. 
Auf Stoff oder Leder zur Herstellung von Schuhwaren wird ein Bezugsschein 
nicht erteilt. 
*) Erscheint im Reichsanzeiger Nr. 28 vom 1. Dezember 1917. 
**) Mitteilungen Nr. 9 S. 1. 
*) Mitteilungen Nr. 2 S. 3. 
1) Mitteilungen Nr. 36 S. 170.
	        
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