1552 Nr. 217. 1917.
l 3.
Bezugsscheine auf bürgerliche Oberkleidung bei Abgabe gebrauchter Uniformen.
Die Bestimmungen über Oberkleidung in §§ 2 bis 4 der Bekanntmachung der
Reichsbekleidungsstelle über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter
Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 werden auf Oberkleidungsstücke von
Militär-Uniformen und von Uniformen bürgerlicher Beamter erstreckt. Unter Ab-
weichung von § 2 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1917 sind auch für
bezugsscheinfreie Militär-Uniformen Abgabebescheinigungen zu erteilen.
Vollständige Uniformen, Männer-, Jünalings= oder Knaben-Anzüge gelten im
SSinne des § 2 Abs. 1 der oben bezeichneten Bekanntmachung vom 13. Oktober 1917
sowie des Aufdruckes auf der Vorder= und Rückseite vorliegender Bekanntmachung als
Muster beigefügten Abgabebescheinigung als „nach Verwendungszweck gleichartige
Stücke“ beziehungsweise als „Stücke der gleichen Art“. Teile einer Uniform und ent-
sprechend verwendbare Teile eines Männer-, Jünglings= oder Knaben-Anzuges gelten
im Sinne dieser Bestimmungen ebenfalls als nach Verwendungszweck gleichartige
Stücke“ beziehungsweise als „Stücke der gleichen Art“. Es kann daher z. B. geoen eine
Abgabebescheinigung über ein bezw. zwei Waffenröcke (Überröcke, kleine Röcke, Litewken,
Bordjacketts, Bergmannskittel. Ulankas, Attilas, Koller oder Marineiacken) ein Bezugs-
schein A II oder B II über einen Rock (Gehrock oder eine Sack= oder Sportiacke oder
deraleichen), gegen eine Abgabebescheinigung über einen Uniformmantel oder einen
Uniformmantel und einen büraerlichen Mantel ein derartiger Bezugsschein über einen
Überzieher oder Mantel oder Umhang erteilt werden.
Auf Uniformen, soweit solche überhaupt bezugsscheinpflichtig sind, dürfen Bezugs-
scheine gegen Abgabebescheinigung nicht erteilt werden.
* 4.
Geänderte Abgabebescheinigung.
Für die Abgabe gebrauchter Uniformen und Schuhwaren ist dieselbe Abgabe-
bescheinigung zu verwenden wie für bürgerliche Kleidung.
er erste Bedarf an dem entsprechend dieser Bekanntmachung abgeänderten und
ihr als Muster angefügten Vordrucke RBöSt. 506 der Abaabebescheinigung geht den
Kommunalverbänden ohne Bestellung unentgeltlich zu; für Bestellung weiteren Bedarfs
gilt § 1 Ziffer 4 der oben im § 1 bezeichneten Bekanntmachung vom 13. Oktober 1917.
Vor seiner Verwendung sind die vorhandenen Bestände des Vordrucks RBöSt. 450 auf-
zubrauchen. Der den Bestimmungen vorliegender Bekanntmachung nicht entsprechende
Aufdruck auf dem Vordrucke RBöt. 450 steht der Ausfertigung eines Bezugsscheines
II, B II nach Maßgabe vorliegender Bekanntmachung nicht entgegen.
g 5.
Inkrafttreten, übergangsbestimmungen.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Die bisherigen Vordrucke der „Abgabebescheinigung für Schuhwaren“ (Druck-
sache Nr. 152) dürfen von den Annahmestellen nicht mehr verwendet werden.