Nr. 218 1917 1561
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Röl. S. 603) untersagt werden.
Artikel 1.
w § 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772/5. 17. K.R.A. erhält folgenden
ortla
ut; Tierhaare jeder Art, einschließlich tierischer Borsten, auch in Mischungen
untereinander oder mit anderen Spinnstoffen,
§5 1: c fällt weg.
Artikel II.
w 4 Absatz 2 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772/5. 17. K. R. A. erhält folgenden
ortlaut:
Erlaubt bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung an solche Per-
sonen oder Firmen, welche sich lediglich mit dem Fermentieren (nicht dem
Aussondern und Zurichten). Waschen und Trocknen der von dieser Be-
kanntmachung betroffenen Gegenstände beschäftigen.
Artikel III.
w 8 5. Absat 1 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772/5. 17. K.R.A. erhält folgenden
ortlau
Trotz der Beschlagnahme ist das Fermentieren (nicht das Aussondern
und Zurichten), Waschen und Trocknen der von dieser Bekanntmachung be-
troffenen Gegenstände gestattet.
Artikel IV.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Dezember 1917 in Kraft.
Altona, den 15. Dezember 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
bes schit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
estraft
1
2. wer unbtsugt. einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
werweôZ lerkamt oder kanft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
er ihn ab
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.