Nr. 219. 1917. 1565
(2) Bekanntmachung vom 14. Dezember 1917, betreffend Ergänzung der Be-
kanntmachung pom 4. Juli 1917, betreffend Seife, Seifenpulver usw. (Nr. 115
des Regierungs--Blatts).
In der Bekanntmachung vom 4. Juli 1917, betreffend Seife, Seifenpulver
“ (Rbl. Nr. 115) sind zu Absatz 1 hinter „obliegen“ die Worte einzu-
schieben:
„Die den Ortsobrigkeiten oder Kommissaren durch die Ausübung
dieser Verrichtungen entstehenden Kosten sind Ausgaben der betref-
fenden Bezirke der Kommunalverbände (zu vergleichen die Verord-
nung vom 29. Juni 1917 — Rbl. Nr. 112).“
Schwerin, den 14. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1917, betreffend die gewerbsmähige
Verarbeitung und Umarbeitung vo#nn Obst= und Rhabarberwein.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom
1. Dezember 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Belkianntmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom
5. August 1916 in der Fassung der Verordnung zur Abänderung dieser Verordnung
vom 24. August 1917 wird bestimmt:
5 1.
Die gewerbsmäßige Verarbeitung und Umarbeitung von Obst= und Rhabarber-
wein zu Getränken irgendwelcher Art, auch Ersatzgetränken, ebenso die Mischung aus
verschiedenen Fruchtsorten gekelterter Obstweine sowie jede die Art und das Mischungs-
verhältnis nicht zum Ausdruck bringende Benennung solcher Getränke ist verboten. Er-
laubt ist lediglich die Mischung von Apfel= und Birnenwein, sofern das Erzeugnis
seinem Mischungsverhältnis nach kenntlich gemacht in den Verkehr kommt.