Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1566 Nr. 219. 1917. 
8 2. 
Ausnahmen von dem Verbot des § 1 können auf Antrag durch die Reichsstelle für 
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Abteilung Weinobst, in Berlin W. 57, Potsdamer 
Straße 75, zugelassen werden. 
6 *s—B1W. 
Die Geschäftsabteilung der Reichsstelle wird dem Antragsteller bei Erteilung der 
ausnahmsweisen Genehmigung nach § 2 Hedingungen wegen der Preisgestaltung für 
die Fabrikate auferlegen. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist durch Festsetzung von 
Konventionalstrafen zu sichern. 
* 4. 
Sämtliche Bestände fertiger oder halbfertiger Fabrikate aus bereits um- 
earbeiteten oder verarbeiteten Obst= und Rhabarberweinen sind, soweit sie beim Fabri- 
anten oder beim Großhändler lagern, unverzüglich der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst, Geschäftsabteilung, Abteilung Weinobst, anzumelden. Nach dem 1. Januar 1918 
dürfen nur noch von der Reichsstelle genehmigte Fabrikate feilgehalten werden. 
l 5. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 -K oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft, wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt. 
„Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 6. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. Dezember 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Der Vorsitzende: v. Tilly. 
(4) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1917, betreffend Lieferung von Kleie 
in Papiersäcken. 
Nahstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle vom 29. November 
1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 15. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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