1566 Nr. 219. 1917.
8 2.
Ausnahmen von dem Verbot des § 1 können auf Antrag durch die Reichsstelle für
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Abteilung Weinobst, in Berlin W. 57, Potsdamer
Straße 75, zugelassen werden.
6 *s—B1W.
Die Geschäftsabteilung der Reichsstelle wird dem Antragsteller bei Erteilung der
ausnahmsweisen Genehmigung nach § 2 Hedingungen wegen der Preisgestaltung für
die Fabrikate auferlegen. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist durch Festsetzung von
Konventionalstrafen zu sichern.
* 4.
Sämtliche Bestände fertiger oder halbfertiger Fabrikate aus bereits um-
earbeiteten oder verarbeiteten Obst= und Rhabarberweinen sind, soweit sie beim Fabri-
anten oder beim Großhändler lagern, unverzüglich der Reichsstelle für Gemüse und
Obst, Geschäftsabteilung, Abteilung Weinobst, anzumelden. Nach dem 1. Januar 1918
dürfen nur noch von der Reichsstelle genehmigte Fabrikate feilgehalten werden.
l 5.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 -K oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft, wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt.
„Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 6.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: v. Tilly.
(4) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1917, betreffend Lieferung von Kleie
in Papiersäcken.
Nahstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle vom 29. November
1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.