Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1570 Nr. 220. 1917. 
a) in Ziffer 1 an die Stelle der Worte „eine Mark fünfzig Pfennig“ 
die Worte „eine Mark fünf und siebzig Pfennig“, 
b) in Ziffer 2 an die Stelle der Worte „eine Mark“ die Worte „eine 
Mark fünf und zwanzig Pfennig“. 
Artikel II. 
Im § 35 der Verordnung vom 28. Mai 1879 zur Ausführung der Straf- 
prozeßordnung (Rbl. Nr. 33) werden die Worte „täglich 1 Mark“ durch die 
Worte „täglich 1 Mark 25 Pfennig“ ersetzt. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 14. Dezember 1917 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
II. Abteilung.) 
(1) Bekanntmachung vom 10. Dezember 1917, betreffend wiederkehrende öffent- 
liche Lasten von Grundstücken. 
ur Ausführung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1917 über wieder- 
kehrende öffentliche Lasten von Grundstücken (Rl. S. 604) bestimmen die 
unterzeichneten Ministerien, daß zur Gewährung von Ausstand zuständig sind 
1. für geistliche Baulasten der Patron (das Patronatsamt), 
2. für alle anderen Lasten der Superintendent, 
3. für weltliche Lasten die Ortsobrigkeit, 
4. für alle anderen Lasten die mit ihrer Erhebung betraute 
Behörde. 
Gleichzeitig wird den beteiligten Dienststellen aus der Begründung zu der 
Bekanntmachung vom 12. Juli d. Is. nachstehender Auszug bekannt gegeben: 
Die Benachrichtigung hat von der Behörde auszugehen, die den 
Ausstand gewährt und deshalb die ausstehenden Beträge übersehen 
kann. Da sie die in Betracht kommenden Grundstücksgläubiger nicht 
    
 
	        
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