1574 Nr. 221. 1917.
korps Die Militärpolizeistellen unterstehen dem stellv. Generalkomando IX. Armee-
orps.
Sie haben folgenden örtlichen Wirkungskreis:
1. Die Militärpolizeistelle Rostock umfaßt die Großherzogtümer Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz unter Ausschluß der abgetrennten Ge-
bietsteile.
2. Die Militärpolizeistelle Bremen umfaßt das Gebiet des IX. Armeekorps
links der Elbe.
3. Die Militärpolizeistelle Flensburg umfaßt das Gebiet nördlich des
Kaiser-Wilhelm-Kanals.
4. Die Militärpolizeistelle Altona umfaßt den Rest des Korpsbezirkes. —
Die Militärpolizeistellen beginnen ihre Tätigkeit mit dem 1. Januar 1918.
II. Die Aufgaben der Militärpolizeistellen sind folgende:
1. Sie sorgen für Sicherung des militärischen Geheimnisses.
2. Sie wirken bei der Durchführung der Fremden= und Ausländerkontrolle
und bei der Eisenbahnüberwachung mit.
3. Sie sind Organe des stellv. Generalkommandos für die Durchführung der
einzelnen Untersuchungen wegen Spionage= und Sabotageverdachts. Je-
doch werden der Zentralpolizeistelle Hamburg die Spionageuntersuchungen
im Hamburgischen Staatsgebiet vorbehalten, ebenso wie die Unterstützung
des stellvertretenden Generalstabs und des Admiralstabs in Angelegen-
heiten, deren Bearbeitung diese Stellen wegen der besonderen Wichtigkeit
des Falles selbst übernehmen.
III. Für das Küstengebiet ist eine Zentral-Polizeistelle Küste mit dem Sitz in
Hamburg errichtet worden. Ihr sind folgende Militärpolizeistellen zugewiesen:
Dbenburg, Bremen, Flensburg, Altona, Rostock, Stralsund, Stettin und
anzig.
Die Zentral-Polizeistelle Küste untersteht dem stellv. Generalstab der Armee.
IV. Der Zentral-Polizeistelle Küste liegt die Verwaltung der ihr nach III zu-
gewiesenen Militärpolizeistellen ob, insbesondere die Kassenverwaltung, die Sorge für
die Besetzung der Stellen und für eine einheitliche Arbeitsweise.
Die Tätigkeit der Zentral-Polizeistelle Küste beginnt am 1. Januar 1918.
V. Der Leiter und die Beamten der Zentral-Polizeistelle Lüte führen einen Aus-
weis des Oberkommandos der Küstenverteidigung, die Leiter und Beamten der Militär-
polizeistellen einen Ausweis des stellv. Generalkommandos bei sich.
Alle. Militär- und Zivilbehörden werden ersucht, der Zentral-Polizeistelle Küste
und den Militärpolizeistellen jede Förderung zu gewähren.
v. Falk.