Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1574 Nr. 221. 1917. 
korps Die Militärpolizeistellen unterstehen dem stellv. Generalkomando IX. Armee- 
orps. 
Sie haben folgenden örtlichen Wirkungskreis: 
1. Die Militärpolizeistelle Rostock umfaßt die Großherzogtümer Mecklenburg- 
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz unter Ausschluß der abgetrennten Ge- 
bietsteile. 
2. Die Militärpolizeistelle Bremen umfaßt das Gebiet des IX. Armeekorps 
links der Elbe. 
3. Die Militärpolizeistelle Flensburg umfaßt das Gebiet nördlich des 
Kaiser-Wilhelm-Kanals. 
4. Die Militärpolizeistelle Altona umfaßt den Rest des Korpsbezirkes. — 
Die Militärpolizeistellen beginnen ihre Tätigkeit mit dem 1. Januar 1918. 
II. Die Aufgaben der Militärpolizeistellen sind folgende: 
1. Sie sorgen für Sicherung des militärischen Geheimnisses. 
2. Sie wirken bei der Durchführung der Fremden= und Ausländerkontrolle 
und bei der Eisenbahnüberwachung mit. 
3. Sie sind Organe des stellv. Generalkommandos für die Durchführung der 
einzelnen Untersuchungen wegen Spionage= und Sabotageverdachts. Je- 
doch werden der Zentralpolizeistelle Hamburg die Spionageuntersuchungen 
im Hamburgischen Staatsgebiet vorbehalten, ebenso wie die Unterstützung 
des stellvertretenden Generalstabs und des Admiralstabs in Angelegen- 
heiten, deren Bearbeitung diese Stellen wegen der besonderen Wichtigkeit 
des Falles selbst übernehmen. 
III. Für das Küstengebiet ist eine Zentral-Polizeistelle Küste mit dem Sitz in 
Hamburg errichtet worden. Ihr sind folgende Militärpolizeistellen zugewiesen: 
Dbenburg, Bremen, Flensburg, Altona, Rostock, Stralsund, Stettin und 
anzig. 
Die Zentral-Polizeistelle Küste untersteht dem stellv. Generalstab der Armee. 
IV. Der Zentral-Polizeistelle Küste liegt die Verwaltung der ihr nach III zu- 
gewiesenen Militärpolizeistellen ob, insbesondere die Kassenverwaltung, die Sorge für 
die Besetzung der Stellen und für eine einheitliche Arbeitsweise. 
Die Tätigkeit der Zentral-Polizeistelle Küste beginnt am 1. Januar 1918. 
V. Der Leiter und die Beamten der Zentral-Polizeistelle Lüte führen einen Aus- 
weis des Oberkommandos der Küstenverteidigung, die Leiter und Beamten der Militär- 
polizeistellen einen Ausweis des stellv. Generalkommandos bei sich. 
Alle. Militär- und Zivilbehörden werden ersucht, der Zentral-Polizeistelle Küste 
und den Militärpolizeistellen jede Förderung zu gewähren. 
v. Falk.
	        
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