Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 221. 1917. 1577 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 4. 
Ausnahmen. 
1. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: 
a) die zur Zeit des Inkrafttretens der Bekanntmachung im Haushalt befind- 
lichen, für ihn bestimmten Gegenstände. Werden die genannten Gegen- 
stände veräußert, so sind sie bei dem Erwerber bekroffen; 
b) diejenigen Gegenstände, die sich im Eigentum deutscher Heeres= oder Marine- 
behörden befinden. 
2. Trotz der Beschlagnahme dürfen Gegenstände, welche auf einen von der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums penehmigten Beleg- 
schein oder auf Grund von Freigabescheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung angefertigt 
sind, sowie Gegenstände, die von einer Heeres= oder Marinebehörde zu einem bestimmten 
Zwecke zugeteilt worden sind, bestimmungsgemäß verwendet, verarbeitel und pveräußert 
werden. 
3. Im übrigen können Ausnahmen von der Beschlagnahme durch die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden. 
Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung, Sektion W. IV, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. 
5. 
Verwendungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen die beschlagnahmten Gegenstände für ihren bis- 
herigen Zweck weiter verwendet werden. Sie dürfen zu diesem Zwecke auch ausgebessert 
oder zur Ausbesserung anderer Gegenstände gleicher Art verwendet, jedoch im übrigen 
nicht verarbeitet werden. 
Eine Veräußerung gilt nicht als Verwendung im Sinne dieser Bestimmung. 
8 6. 
Veräußerungs-- und Lieferungserlaubnis. 4 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet die Veräußerung und Lieferung: 
1. der im Eigentum von Fischerei oder Schiffahrt treibenden Personen oder 
Unternehmungen befindlichen neuen und gebrauchten Segel einschließlich 
Liektaue und Segeltuche an die Fischereiförderung G. m. b. H., Berlin W. 8, 
Behrenstr. 65, oder an die von dem Ausschuß für Fischereibedarf, Berlin W 8, 
Behrenstr. 65, bestimmten Stellen oder Personen, die sich durch einen vom 
Reichskommissar für Fischversorgung genehmigten Berechtigungsschein aus- 
weisen werden;
	        
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