Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1582 
Nr. 222. 1917. 
dienst tätigen, in der landesherrlichen oder landesherrlich-ständischen 
Verwaltung festangestellten Beamten · 
und 
ständig gegen Entgelt beschäftigten Beamten und Angestellten 
sowie 
Lehrer an den Domanialfleckenschulen und den Domaniallandschulen 
— nicht aber die Schulassistenten — sind bei Gewährung der laufenden 
Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen vom 1. Juli 
1917 ab gleichfalls von Amts wegen zu berücksichtigen, jedoch nur so- 
weit, daß sie geldlich nicht schlechter stehen, als die nicht eingezogenen 
Beamten usw. bei Gewährung jener Zuwendungen. Bei der Berech- 
nung des Betrages, um den ein so verwendeter Beamter sich geldlich 
schlechter steht als ein nicht eingezogener Beamter sind gegenüber- 
zustellen: 
a) das Zivildiensteinkommen im Sinne der Bestimmungen zur Aus- 
führung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874/ 
6. Mai 1880 — einerlei ob pensionsfähig oder nicht —, jedoch mit 
Ausschluß derjenigen Beträge, die einen Ersatz für Dienstaufwand 
bilden, die zuständige Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungs- 
zulage, Militärpensionen und Militärrenten, nicht dagegen Kriegs-, 
Verstümmelungs= und ähnliche Zulagen, « 
b) das gesamte Militäreinkommen (nicht nur 7/10 desselben) und 
das wirklich bezogene Zivildiensteinkommen. 
Bei dieser Gegenüberstellung sind dem Militäreinkommen die 
häuslichen Ersparnisse an Kost, Bekleidung usw. — auf volle 10 M 
nach oben abgerundet — hinzuzurechnen, wenn Unterhalt usw. mili- 
tärischerseits tatsächlich gewährt wird, wie es in der Regel bei mo- 
bilen Heeresangehörigen und immobilen geringeren Dienstgrades der 
Fall ist. Diese Ersparnisse werden nach Kopfteilen im Verhältnis zur 
Zahl der zu unterhaltenden Familienmitglieder errechnet. Der Kopf- 
teil ist zu berechnen von Dreivierteln des Gehalts. Wird Unter- 
halt militärischerseits nicht gewährt — wie bei den meisten immobilen 
Offizieren —., so findet eine Hinzurechnung der häuslichen Ersparnisse 
nicht statt. 
Der sich danach ergebende Minderbetrag des Gesamteinkommens 
des militärisch verwendeten Beamten usw. — auf volle Mark nach 
oben abgerundet — ist als Kriegsteuerungszulage und, soweit er über 
deren Betrag hinausgeht, als Kriegsteuerungsbeihilfe zu gewähren. 
 
	        
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