Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 222. 1917. 1585 
mit den den Beamten usw. zustehenden Gehalten für den entsprechen- 
den Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter Nachzahlung der Beträge für 
die seit dem 1. Juli 1917 abgelaufene Zeit, jedoch unter Anrechnung 
der auf Grund der Bekanntmachung vom 30. Juni 1917 gezahlten 
Kriegsteuerungsbeihilfen. 
6. Die Auszahlung hat nötigenfalls an die zur Empfangnahme des Dienst- 
einkommens bevollmächtigten Familienangehörigen zu erfolgen. 
7. Im übrigen haben die Behörden nach den Bekanntmachungen vom 
7. Mai und 25. September 1917 zu verfahren, in Zweifelsfällen — 
auch wegen etwaiger Berücksichtigung der in Kriegsgefangenschaft ge- 
ratenen oder vermißten Beamten usw. — ist die Entscheidung des vor- 
gesetzten Ministeriums einzuholen. 
Schwerin, den 20. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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