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Nr. 223. 1917,
Den Ruhegehaltsempfängern mit einem Ruhegehalt von mehr als
6000 = ist die Beihilfe bis zur Erreichung desjenigen jährlichen
Gesamtbetrages an Ruhegehalt und Kriegsbeihilfe zu zahlen, den sie
erhalten würden, wenn sie ein Ruhegehalt von 6000 JK beziehen
würden. ,
Beispielsweise erhält ein Ruhegehaltsempfänger mit einem
Ruhegehalt von 6200 A jährlich 100 M laufende Kriegsbeihilfe, d. h.
insgesamt die gleiche Summe von 6300 -J, die ein Ruhegehalts-
empfänger mit einem Ruhegehalt von 6000 JX erhält.
Den Ruhegehaltsempfängern, die als wiederbeschäftigte Angestellte
bereits laufende Kriegsteuerungsbeihilfen oder Kriegsteuerungs-
zulagen aus landesherrlichen oder landesherrlich-ständischen Kassen
empfangen, sind solche Beihilfen oder Zulagen auf die ihnen nach
dieser Bekanntmachung zustehende Kriegsbeihilfe anzurechnen. Vor-
kommendenfalls haben die betreffenden Behörden dem Finanzministe-
rium die Höhe der bewilligten Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegs-
teuerungszulagen zur weiteren Veranlassung anzuzeigen.
Die Kriegsbeihilfen sind aus derjenigen Kasse zu zahlen, die das
Ruhegehalt zahlt.
Hinsichtlich der im Ruhestande lebenden früheren Lehrer an den
Domaniallandschulen erfolgen die Zahlungen aus der Renterei bezw.
aus der Zentralkasse des Großherzoglichen Haushalts durch Vermitte-
lung der Domanialhauptschulkasse und hinsichtlich der im Ruhestande
lebenden früheren Lehrer an den Domanialfleckenschulen aus den be-
treffenden Amtskassen.
Die Anweisung und Verrechnung der Kriegsbeihilfen haben in der
gleichen Weise zu geschehen, wie die Anweisung und Verrechnung der
Ruhegehalte.
Die laufenden Kriegsbeihilfen sind gleichzeitig mit den Ruhe-
gehalten für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter
Nachzahlung der Beträge für die seit dem 1. Oktober 1917 abge-
laufene Zeit.
Die Behörden haben dem vorgesetzten Ministerium die Summen der
in jedem Vierteljahre gezahlten laufenden Kriegsbeihilfen für Ruhe-
gehaltsempfänger bis zum 15. des auf den Vierteljahrsschluß fol-
genden Monats anzuzeigen, zuerst am 15. April 1918 bezüglich der
in der Zeit vom 1. Oktober 1917 bis 31. März 1918 gezahlten
laufenden Beihilfen. « «