Nr. 224. 1891
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 24. Dezember 1917.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Fällen von Eichen. (2) Bekannt-
machung, betreffend polizeiliche Uberwachung des Nach= und Abschub-
verkehrs im Heimatgebiete.
II. Abteilung.
..
(1) Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917, betrefsend Fällen von Eichen.
Nachstehende Bekanntmachung des Königl. stellvertretenden Generalkom-
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 20. Dezember d. Is., betreffend
das Fällen von Eichen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 20. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 ordne ich hiermit folgendes an:
Das Fällen von Eichen bis zu 40 Jahren in Eichenschälwaldungen und in Wal-
dungen mit stärkerer Eichenbeimischung ist nur erlaubt und erwünscht in der Zeit, in
welcher es ausschließlich zum Zwecke der Gerbrindengewinnung vorgenommen wird.
Sonst ist es verboten.
Ausnahmen können von der Kriegsamtstelle Altona, welche sich erforderlichen-
falls mit den zuständigen Forstbehörden ins Benehmen setzt, bewilligt werden.
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