Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 224. 1944. 1593 
Es ist daher notwendig, durch Errichtung eines militärisch organisierten Über- 
wachungsdienstes die Nachschub= und Abschubgüter sowie die militärischen Lagerstellen 
vor strafbaren Eingriffen im Heimatgebiete zu schützen. - «· 
Dieeinheitlicheeitungdieiesbårwachungödienstes,derübetdasganzeHetmats 
gebiet ausgedehnt werden soll, liegt in den Händen der Eisenbahn-Abteilung des Kriegs- 
ministeriums. Zu ihrer Verfügung werden an den wichtigsten Punkten für den Nach- 
schub= und Abschubverkehr in der Heimat Außenkommandos in Stärke von je 1 Offizier, 
4 Unteroffizieren oder Gemeinen — im Zivilberuf meist Polizeibeamte — eingerichtet, 
die nach besonderen Anweisungen des Kriegsministeriums ihre Tätigkeit ausüben und 
mit einem Ausweis des Kriegsministeriums versehen sind.“ · 
I. Allgemeine Anweisung der Außenkommandos. 
Jedem Außenkommando ist die Überwachung des Nachschubes für eine ihm be- 
stimmt bezeichnete Armee und der Schutz der von dieser Armee eintreffenden 
Nachschubgüter innerhalb des Heimatgebietes zugewiesen. Abwehr von Spionage und 
Sabotage fallen nicht in den Bereich der Nach= und Abschubüberwachungsstellen. 
Der Wirkungskreis der einzelnen Kommandos wird demnach einerseits durch 
die Zufahrtstraßen (Eisenbahnen und Wasserstraßen) für die ihnen zugewiesene Armee 
näher bezeichnet; er erstreckt sich andererseits auch auf die im Inlande liegenden Lager- 
stellen und Sammelpaketämter für die zugeteilte Armee. 
Die Tätigkeit der Kommandos ist hiernach nicht durch den Korpzbezirk begrenzt; 
ein Übergreifen in andere Korpsbezirke ist vielmehr unvermeidlich und in folge der Not- 
wendigkeit des Zusammenwirkens der Außenkommandos untereinander sogar erwünscht. 
55 ist nicht die Aufgabe der Außenkommandos, eingehende Untersuchungen krimi- 
neller Art zu führen, vielmehr sollen sie in erster Linie Diebstähle und Unterschlagungen 
von Nach= und Abschubgütern aufdecken und den Tatbestand kurz feststellen. Alles 
Weitere ist Sache der zuständigen Gerichte. 
Weitgehende Zusammenarbeit mit allen Behörden und Dienststellen ist unbedingt 
erforderlich. Den Überwachungskommandos sind Eingriffe in gensssele nordnungen 
oder in den Geschäftsverkehr anderer Dienststellen streng untersagt. Richtiges Takt- 
gefühl wird zur Erleichterung der an sich schwierigen Aufgabe und hiermit zum Erfolge 
wesentlich beitragen. 
II. Rechtliche Stellung der Außen-Kommandos. 
Die Angehörigen der Außenkommandos sind Personen des Soldatenstandes und 
haben nicht Beamten-Eigenschaft. Sie sind zu vorläufigen Festnahmen und zum Waffen- 
gebrauch in den Grenzen der „Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs vom 
19. März 1914“ befugt. 
Doch bleibt es dem Ermessen der stellvertretenden Generalkommandos überlassen, 
den Offizieren und Mannschaften, die zum größten Teil im Zivilberuf schon Polizei- 
beamte sind, auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 weitergehende Befugnisse zur Ausübung einer polizeilichen Tätigkeit zu verleihen. 
III. Unterstellung der Außen-Kommandos unter die stellv. Generalkommandos. 
Die Außenkommandos unterstehen in disziplinarischer und gerichtlicher Hinsicht 
den stellvertretenden Generalkommandos, die auch wegen Regelunng wor Bisich 
Zahlung der Gebührnisse, Zuweisung eines Geschäftszimmers usw. das Erforderliche 
veransassen.
	        
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