Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 225. 1917. 1597 
(3) Bekanntmachung vom 24. Dezember 1917, betreffend Abänderung der Be- 
kanntmachungen der Landesbehörde für Volksernährung vom 24. August 1916 
und vom 22. Dezember 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom 
22. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Belkanntmachung, 
betreffend Abänderung der Bekanntmachungen der Landesbehörde für Volks- 
ernährung vom 24. August 1916 über die Regelung des Verkehrs und Ver- 
brauchs von Speisefetten und vom 22. Dezember 1916 über die Versorgung von 
Schwerstarbeitern mit Speisefetten. 
I. Gemäß Anordnung der Reichsstelle für Speisefette werden, wie folgt, geändert: 
1. die Bekanntmachung vom 24. August 1916, . die Regelung des 
Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten — Rbl. S. 8 
a) im § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „90 gr Spelefei durch die 
Worte „70 s Speisefett“ ersetzt.) 
b) im § 5 Abs. 3 und 4 — Fassung der Bekanntmachung vom 15. De- 
zember 1916, Rbl. 1210 — werden die Worte „125 gr Butter“ 
und „125 gr Fett“ durch die Worte „100 gr Butter“ und „100 gr. 
Fett“ ersetzt. 
2. die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1916, betreffend Versorgung von 
Schwerstarbeitern mit Speisefetten — Rbl. S. 1255 —: 
In die Bestimmung I1 Absatz 1 werden die “ „125 #r“ durch die 
Worte „105 gr“ ersetzt. 
II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Jannar 1918 in Kraft. 
Schwerin, den 22. Dezember 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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