Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr. 226. 1917. 
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der 
Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe 9 6). Bezieht 
der Meldepflichtige Breunstoffe aus den Eebieten mehrerer Amtlicher Ver- 
teilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Melde- 
karten einzusenden. „ 
an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer soviel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete 
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den 
ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich 
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 
5 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. 
Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an 
die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69) zu senden und zwar mit 
derselben Aufschrift. » s- 
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der 
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Rheinischen Kohlenhandels= und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere, nach § 71 
zu Elchalsende Einzelmeldekarte an den Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, 
zu senden. 
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere 
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten 
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleichlauten. Dies bezieht sich auch 
auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer. 
IV. Für Gaskoks fällt die unter Absatz I Ziffer 3 genannte, an die Amtliche 
Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte fort. 
§* 6. Amtliche Verteilungsstellen. 
Amtliche Verteilungsstellen sind: · 
1. Für Steinkohle ') aus Ober= und Niederschlesien: 
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, 
Unter den Linden 32. 
2. Für Ruhrkohle?): 
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen. 
3. Für Steinkohle') aus dem achener Revier: 
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener 
Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 
4. Fürdie Steinkohle') aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen 
alz: 
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2 (Kö- 
nigliche Bergwerksdirektion). 
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
	        
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