Nr. 228. 1917. 1613
fossungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 29. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
□) Bekanntmachung vom 28. Dezember 1917, betreffend den Schiffsverkehr
innerhalb der deutschen Küste.
Die nachstehende Ergänzungs-Verordn ung des Königlichen stellvertretenden Ge-
neralkommandos vom 19. d. Mts., betreffend den Schiffsverkehr innerhalb der
deutschen Küste, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 28. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
6 L. v. Meerheimb.
Abw. Nr. 19 597/. Nr. 2468. Altona, den 19. Dezember 1917.
Ergänzung
des § 7 der Verordnung vom 18. Juni 1917, betreffend den Schiffsverkehr
innerhalb der deutschen Küste. — K Bl. Nr. 1229.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich:
& 7 der Verordnung, betreffend den Schiffsverkehr innerhalb der deutschen Küste
vom 18. Juni 1917 — Kl. Nr. 1229 — wird wie folgt ergänzt:
„Die Führer von Schleppdampfern sind verpflichtet, die für die Schiffsunter-
suchung benötigten Schiffspapiere der von ihnen geschleppten Fahrzeuge (z. B. Schlepp-
kähne, Leichter stets vor Antritt der Reise zu sich an Bord zu nehmen, sodaß die Vor-
lage der Papiere des gesamten Schleppzuges durch den Schlepper an die Unter-
suchungskommission erfolgen kann.“
v. Falk.
348