Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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die  Feststellung  des  Friedens=  und  Kriegseinkommens  durch  die  im  §  36  des  Gesetzes  vorgesehenen
  Rechtsmittel  gegen  den  Steuerbescheid  uur  angefochten  werden,  sofern  und  soweit
die  Verletzung  von  Vorschriften  des  Kriegsabgabegesetzes  selbst  (z.  B.  des  §  6  und  §  9)
behauptet  wird,  nicht  dagegen,  sofern  und  soweit  die  Verletzung  von  Vorschriften  der  Landeseinkommensteuergesetze
  behauptet  wird.
§  15.
Kriegsabgabe  (1)  Mit  dem  Vermögen  sind  abgabepflichtig  diejenigen  Einzelpersonen,  welche  die  Voraus-00W
  Vermögen  setzungen  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den  §§  1,  2  des  Gesetzes  erfüllen.
(2)  Abgabepflichtig  ist  das  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  auf  den  31.  Dezember
  1916  festgestellte  Vermögen.
(3)  Eine  Neufeststellung  auf  den  31.  Dezember  1917  nach  den  Vorschriften  des
Besitzsteuergesetzes  hat  nur  zu  erfolgen,

1.  wenn  eine  Vermögensfeststellung  auf  den  31.  Dezember  1916  nicht  stattgefunden
  hat,

2.  wenn  sich  das  Vermögen  eines  Abgabepflichtigen  nach  dem  31.  Dezember  1916
durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß=  oder  Stammgutanfall,  infolge  Vermächtnisses
  oder  auf  andere  Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von
Todes  wegen,  ferner  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige  ohne  entsprechende
Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  um  mehr  als  5000  “  vermehrt  hat,

3.  auf  Antrag,  wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  sich  sein  Vermögen  gegenüber
  dem  Stande  vom  31.  Dezember  1916  um  mehr  als  den  fünften  Teil.
vermindert  hat.

(4)  Alle  Vermögen  von  weniger  als  101000  sind  von  der  Abgabe  befreit.

§  16.

Wird  ein  Antrag  gemäß  §  17  des  Gesetzes  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids
  gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  Mit  der  Zustellung  des
berichtigten  Steuerbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß  sich  an  dem  Bescheide  nichts  ändere,
wird  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

§  17.
Ermittlung  Die  Gesellschaften  haben  die  in  den  genehmigten  Abschlüssen  ausgewiesenen  Gewinne
bis  zum  Nachweis  der  Unrichtigkeit  der  Abschlüsse  gegen  sich  gelten  zu  lassen.
Uflichtigen
Mehrgewinns
der  Gesell-  ,  8  18.
schaften.  (1)  Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,

die  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder  Genossen  oder