Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

158 Nr. 25. 1917. 
IIIV. Nr. 14 449/386. Nr. 212. Altona, den 26. Januar 1917. 
Schutz der Schafherden gegen bissige oder wildernde hunde. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich auf Grund des § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgendes: 
1. Schafbesitzer haben ihre Schafherden scharf bewachen zu lassen. Den Wächtern 
sind auf Verlangen Waffenscheine zu erteilen, soweit gegen die Person des Betreffenden 
nicht Tatsachen vorliegen, welche die Erteilung eines Waffenscheines ausschließen. 
2. Wildernde oder ohne Aufsicht in der Feldmark umherstreifende Hunde dürfen 
von jedem, der auf Grund eines Jagd= oder Waffenscheines berechtigt ist, Waffen zu 
führen und ein öffentliches oder privates Recht hat, sich auf dem Gelände, wo der 
Hund betroffen wird, aufzuhalten (z. B. Forstbeamte, Flurhüter, Eigentümer, Pächter, 
Nutzungsberechtigter, Schafbesitzer, Jagdpächter) oder sich in Begleitung der vorge- 
nannten Berechtigten befindet, oder eine von ihnen erteilte schriftliche Erlaubnis bei 
sich führt, ohne weiteres erschossen werden. 
3. Alle Hunde müssen, sofern sie sich nicht in unmittelbarer Nähe des Hauses auf- 
halten, dem sie angehören, unter Aufsicht bleiben. Das Mitnehmen von Hunden auf das 
Feld durch das Gesinde ist verboten. 
4. Bissige oder wildernde Hunde dürfen nur in eingefriedigten Räumen, die ein 
Ausbrechen nicht gestatten, frei umherlaufen, sonst sind sie an die Kette zu legen. 
Als „bissig“ oder „wildernd“ sind jedenfalls die Hunde anzusehen, deren Eigen- 
tümern von der Ortspolizeibehörde eine Verfügung zugestellt ist, die ihren Hund für 
obissig“ oder „wildernd“ erklärt. 
5. Alle bereits erlassenen weitergehenden Bestimmungen über die Beaussichtigung 
von Hunden bleiben bestehen. 
6. Den höheren Verwaltungsbehörden wird die Befugnis erteilt, für städtische 
Bezirke allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen zu Ziffer 3 Satz 1 zuzulassen. 
7. Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 3 und 4 dieser Verordnung werden mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände auch mit Haft oder 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
v. Falck.
	        
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