Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 27. 1917. 176 
3. a) Den nach der Prüfungsprdnung vom 13. Juli 1889 zu prüfenden 
Studierenden der Tierheilkunde kann der Kriegsdienst bis zur Dauer 
eines halben Jahres auf die für die Zulassung zur tierärztlichen Fach- 
prüfung nach vollständig bestandener naturwissenschaftlicher Prüfung 
prung nach, Studienzeit von vier Halbjahren angerechnet werden. 
b) Den nach der Prüfungsordnung vom 24. Dezember 1912 zu prüfenden 
Studierenden der Tierheilkunde kann der Kriegsdienst bis zur Dauer 
eines halben Jahres auf die für die Zulassung zur tierärztlichen Vor- 
prüfung nachzuweisende Studienzeit angerechnet werden, wenn nicht 
schon eine Anrechnung von Militärdienst gemäß § 9 der Prüfungsord- 
nung für Tierärzte stattgefunden hat. Außerdem kann den Studie- 
renden der Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben Jahres auch auf 
die für die Zulassung zur tierärztlichen Prüfung nach vollständig be- 
standener Vorprüfung nachzuweisende Studienzeit von vier Halbjahren 
angerechnet werden. 
4. Den Kandidaten der Pharmazie kann der Kriegsdienst bis zur Dauer eines 
Jahres auf die gemäß § 35 der Prüfungsordnung für Apotheker nach voll- 
ständig bestandener pharmazeutischer Prüfung nachzuweisende zweijährige 
praktistze Gehilfenzeit in Apotheken angerechnet werden. 
5. Die Entscheidung über die Anrechnung des Kriegsdienstes gemäß Ziffer 1 
bis 4 erfolgt durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen 
Landeszentralbehörde. 
Berlin, den 2. Februar 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonqui 
 
	        
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