Nr. 27. 1917. 176
3. a) Den nach der Prüfungsprdnung vom 13. Juli 1889 zu prüfenden
Studierenden der Tierheilkunde kann der Kriegsdienst bis zur Dauer
eines halben Jahres auf die für die Zulassung zur tierärztlichen Fach-
prüfung nach vollständig bestandener naturwissenschaftlicher Prüfung
prung nach, Studienzeit von vier Halbjahren angerechnet werden.
b) Den nach der Prüfungsordnung vom 24. Dezember 1912 zu prüfenden
Studierenden der Tierheilkunde kann der Kriegsdienst bis zur Dauer
eines halben Jahres auf die für die Zulassung zur tierärztlichen Vor-
prüfung nachzuweisende Studienzeit angerechnet werden, wenn nicht
schon eine Anrechnung von Militärdienst gemäß § 9 der Prüfungsord-
nung für Tierärzte stattgefunden hat. Außerdem kann den Studie-
renden der Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben Jahres auch auf
die für die Zulassung zur tierärztlichen Prüfung nach vollständig be-
standener Vorprüfung nachzuweisende Studienzeit von vier Halbjahren
angerechnet werden.
4. Den Kandidaten der Pharmazie kann der Kriegsdienst bis zur Dauer eines
Jahres auf die gemäß § 35 der Prüfungsordnung für Apotheker nach voll-
ständig bestandener pharmazeutischer Prüfung nachzuweisende zweijährige
praktistze Gehilfenzeit in Apotheken angerechnet werden.
5. Die Entscheidung über die Anrechnung des Kriegsdienstes gemäß Ziffer 1
bis 4 erfolgt durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen
Landeszentralbehörde.
Berlin, den 2. Februar 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonqui