Nr. 30. 1917. 187.
Bekanntmachung
Nr. W. III. 4700/12. 16. K. R. A.,
betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für einfache, gezwirnte
oder geschnürte Papiergarne, welche mit anderen Faserstoffen nicht vermischt sind.
Vom 20. Februar 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
I##, S. 813) — in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915
und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise vom 4. August 1914 (R#B#l. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914
RGBl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Anderung dieses
Eesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (RGl. 1915
S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
haß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung ) abgedruckten Bestimmungen
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ange-
droht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gem# der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGl.
S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit eldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreisfe überschreitet;
2. wer elnen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aussorderung (& 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
5. wer Vorrräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beam-
ten gegenüfer verheimlicht:
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf
das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Köchspreis überschritten worden ist oder in den
Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der indestbetrag zehntausend Mark,
so ist aul ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des
Mindestbetrages ermäßigt werden.
In Fällen der Nummer 1 und-9 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurtei-
lung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben der Gefängnisstrafe
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
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