Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

244  Nr.  35.  1917.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1917,  betreffend  Beftandserhebung  von
tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1916,  betreffend
Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen,  Rbl.  Nr.  84,
S.  504,  wird  der  nachstehende  Nachtrag  ldes  Königlichen  stellvertretenden
Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage  zu
der  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1916,  betreffend  Bestandserhebung  von
tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  (Wolle,  Baumwolle,  Flachs,  Ramie,
Hanf,  Jute,  Seide)  und  daraus  hergestellten  Garnen  und  Seilfäden,  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Nachtragsbekanntmachung
  inmerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung
  der  Anordnung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nachtragsbekanntmachung
Nr.  W.  M.  1111/12.  16.  K.R.A.

zu  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  57/4.  16.  K.  R.  A.  vom  31.  Mai  1916,
betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen
(Wolle,  Baumwolle,  Flachs,  Ramie,  Hanf,  Jute,  Seide)  und  daraus  hergestellten
  Garnen  und  Seilfäden.
Wom  1.  März  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  813)  —  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  4.  Dezember  1915  und  der
Königlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  den  Übergang  der  vollziehenden  Gewalt
betreffend  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderd#ondlung,
  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  nach  der  Bekanntmachung  über

orratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54)  in  Verbindung  mit
den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  549