Nr. 35. 1917. 261
8 7.
Melbepflichtige Personen usw.
Zur Meldung sind verpflichtet: 6 - ·§2b
1. alle natürlichen und juristischen Personen, die Gegenstände der im § 2 be-
zeichneten Soii im Gewahrsam haben oder #aus Anlaß ihres Handelsbetriebes
oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen, Z
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche
Gecgenstände erzeugt oder verarbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
5 8.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er-
folgen, aus denen sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Die Fragen sind
genau zu beantworten.
Die Anforderung der Meldescheine hat bei der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft
t erfolgen, sie sind mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der
eldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Anmeldung der vorhandenen Be-
stände und Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Von der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschafkspapieren zurückzubehalten.
89.
Lagerbuch und Auskunsterteilung.
Jedber Meldbepflichtige Gs 6 und 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Underung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager-
buch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches
sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu
vermuten sind.
g 10.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind:
a) Vorräte an:
1. Korkholz (Rinde des Korkholzes), Zierkorkholz und
Korkbrohkhkhkhen⅛::
2. Korkabfällen, Horlschrot, Korkmehl sowie allen sonsti-
gen bei der Korkverwertung sich ergebenden Kork-
rückständen
unter 50 kg,
„ 50 kg,