254 Nr. 36 1917.
auch wenn sie ein Gewicht von 180 Pfund nicht erreichen, ganz allgemein der für
Schlachtschweine im Gewicht von 180—200 Pfund (90—100 kg) in der Bekannt-
machung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch vom
14. Februar 1916 #I#. S. 99) festgesetzte Höchstpreis von 100,— Mark für 50 kg
gezahlt werden.
Schwerin, den 26. Februar 1917
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 28. Februar 1917, betreffend Stallhöchstpreise für
Kälber.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 26. Februar 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 28. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belklanntmachung
über Stallhöchstpreise für Kälber.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise wird unter entsprechender
Aufhebung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 — Rbl. Nr. 187 — hiermit
bestimmt, daß vom 5. März d. Is. ab für Kälber, gleichgültig welchen Gewichtes, nur
noch * Einheitspreis von 80,— Mark für 50 kg Lebendgewicht ab Stall gezahlt
werden darf.
Schwerin, den 26. Februar 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.