Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 33. 1917. 269 
des Käufers die Geflügelhaltung und die für erforderlich erachtete Anzahl der 
Bruteier bescheinigt. 
III. Der Verkäufer von Bruteiern hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen Name 
und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, sowie der 58 der 
Abgabe zu ersehen sind. Er hat die Aufzeichnungen, denen die Bezugsscheine 
— zu vgl. II — beizufügen sind, auf Verlangen der Kreisbehörde für Volks- 
ernährung vorzulegen. . 
IV. Bruteier dürfen zur Versendung mit der Post oder Eisenbahn nur aufgegeben 
werden, wenn der Versender einen von der Ortsobrigkeit bezw. dem Gemeinde- 
vorstond mit dem Dienststempel versehenen Frachtbrief oder eine von der Orts- 
obrigkeit bezw. dem Gemeindevorstand mit dem Dienststempel versehene Post- 
paketkarte vorlegt. .- 
Der durch Versendung erledigte Bezugsschein ist von der Ortsobrigkeit 
bezw. dem Gemeindevorstand durch Aufdruck des Dienststempels unbrauchbar 
zu machen. 
V. Eier, die als Bruteier gekauft sind, dürfen nur zu Brutzwecken verwendet werden. 
VI. Juvierhandlungen werden nach § 17 der Verordnung vom 12. August 1916 mit 
efängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 -J& oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. 
VII. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Schwerin, den 1. März 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.