Nr. 33. 1917. 269
des Käufers die Geflügelhaltung und die für erforderlich erachtete Anzahl der
Bruteier bescheinigt.
III. Der Verkäufer von Bruteiern hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen Name
und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, sowie der 58 der
Abgabe zu ersehen sind. Er hat die Aufzeichnungen, denen die Bezugsscheine
— zu vgl. II — beizufügen sind, auf Verlangen der Kreisbehörde für Volks-
ernährung vorzulegen. .
IV. Bruteier dürfen zur Versendung mit der Post oder Eisenbahn nur aufgegeben
werden, wenn der Versender einen von der Ortsobrigkeit bezw. dem Gemeinde-
vorstond mit dem Dienststempel versehenen Frachtbrief oder eine von der Orts-
obrigkeit bezw. dem Gemeindevorstand mit dem Dienststempel versehene Post-
paketkarte vorlegt. .-
Der durch Versendung erledigte Bezugsschein ist von der Ortsobrigkeit
bezw. dem Gemeindevorstand durch Aufdruck des Dienststempels unbrauchbar
zu machen.
V. Eier, die als Bruteier gekauft sind, dürfen nur zu Brutzwecken verwendet werden.
VI. Juvierhandlungen werden nach § 17 der Verordnung vom 12. August 1916 mit
efängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 -J& oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
VII. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 1. März 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.