Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  33.  1917.  269

des  Käufers  die  Geflügelhaltung  und  die  für  erforderlich  erachtete  Anzahl  der
Bruteier  bescheinigt.

III.  Der  Verkäufer  von  Bruteiern  hat  Aufzeichnungen  zu  führen,  aus  denen  Name
und  Wohnort  des  Käufers,  Stückzahl  und  Art  der  Bruteier,  sowie  der  58  der
Abgabe  zu  ersehen  sind.  Er  hat  die  Aufzeichnungen,  denen  die  Bezugsscheine
—  zu  vgl.  II  —  beizufügen  sind,  auf  Verlangen  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  vorzulegen.  .

IV.  Bruteier  dürfen  zur  Versendung  mit  der  Post  oder  Eisenbahn  nur  aufgegeben
werden,  wenn  der  Versender  einen  von  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Gemeindevorstond
  mit  dem  Dienststempel  versehenen  Frachtbrief  oder  eine  von  der  Ortsobrigkeit
  bezw.  dem  Gemeindevorstand  mit  dem  Dienststempel  versehene  Postpaketkarte
  vorlegt.  .-Der

  durch  Versendung  erledigte  Bezugsschein  ist  von  der  Ortsobrigkeit
bezw.  dem  Gemeindevorstand  durch  Aufdruck  des  Dienststempels  unbrauchbar
zu  machen.

V.  Eier,  die  als  Bruteier  gekauft  sind,  dürfen  nur  zu  Brutzwecken  verwendet  werden.

VI.  Juvierhandlungen  werden  nach  §  17  der  Verordnung  vom  12.  August  1916  mit

efängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  -J&  oder  mit
einer  dieser  Strafen  bestraft.

VII.  Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.

Schwerin,  den  1.  März  1917.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.